
Meldewesen unter MiFID II
Mehr Transparenz in die internationalen Finanzmärkte bringen ist eines der Ziele der MiFID II-Richtlinie sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung (MiFIR) und der begleitenden Finanzmarktverordnung.
Seit dem 03.01.2018 müssen Banken deshalb Transaktionen mit börsengehandelten Wertpapieren ihrer Kunden detaillierter und umfangreicher als bisher melden. Diese Transaktionsmeldung erfolgt an die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Teil dieser Meldung ist die Identifizierung juristischer Personen mit dem sogenannten Legal Entity Identifier; kurz LEI. Bei natürlichen Personen erfolgt die Identifikation über eine nationale Kundenkennung, in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit des Kunden. Dies ist der sogenannte CONCAT (Concatenated Code) für Personen mit deutscher oder österreichischer Staatsangehörigkeit Für andere Staatsangehörigkeiten sind andere nationale Kundenkennungen vorgegeben.
Wir helfen Ihnen, damit Sie und Ihre Kunden weiter handeln können
- Wir schreiben alle Kunden (juristische Personen) ohne hinterlegten LEI an und bitten diese, uns den individuellen LEI-Code zu nennen. Dies ist formlos (in Textform oder telefonisch) persönlich oder über den Berater möglich.
- Der LEI ist bei der Depoteröffnung verpflichtend. Allgemeine Hinweise zur Depoteröffnung für juristische Personen finden Sie in unserer Ausfüllhilfe.
Wichtiger Hinweis: Nennen Sie uns Ihren LEI bzw. den Ihrer Kunden zur Identifizierung. Ab dem 1. Juli 2024 müssen wir Depotanträge von juristischen Personen ohne LEI ablehnen.
Gut zu wissen
Der Legal Entity Identifier ist eine 20-stellige Kennungsnummer, die weltweit gültig ist. Der individuelle LEI-Code dient zur eindeutigen Identifizierung eines Teilnehmers am Finanzmarkt. Über das Global Legal Entity Identifier System (GLEIS) sichert der LEI so die Transparenz und Sicherheit zwischen mehreren Finanzparteien und macht Transaktionen einheitlich nachvollziehbar.
Alle juristischen Personen, die ein Depot bei der FFB eröffnen möchten, müssen einen LEI besitzen. Dazu zählen:
- Körperschaften/Körperschaften i.Gr.
- Vereine
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Stiftungen (unternehmerisch oder gemeinnützig tätig)
- Handels-/Personengesellschaften
- Partnergesellschaften für alle Arten freiberuflicher Tätigkeit
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (gewerblich / nicht gewerblich tätig)
- Sondervermögen gemäß KAGB
- Gewerblich eingetragene Kaufleute
- Öffentlich-rechtliche Anstalten
- Sondervermögen der öffentlichen Hand
- Vereinigungen mit Sonderstatus
- Privatpersonen sind nicht betroffen!
Juristische Personen bzw. Unternehmenskunden können den LEI-Code bei sogenannten Vergabestellen erwerben. In Deutschland ist dies beispielsweise der Bundesanzeiger-Verlag (www.leireg.de), der WM Datenservice (www.wm-leiportal.org) oder GS1 Germany (www.lei-direct.de).
Ja. Der LEI muss jährlich neu beantragt werden. Sowohl die erstmalige Beantragung als auch die Verlängerung des LEI sind kostenpflichtig. Die Verrechnung erfolgt i.d.R. direkt zwischen dem Unternehmen und der LEI-Vergabestelle. Die Kosten für die Beantragung eines LEI können in der jeweiligen Preisliste der Vergabestellen eingesehen werden.
Die Vergabestellen prüfen die Referenzdaten gegen öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Handelsregister). Dieser Prozess dauert einige Arbeitstage.
Für eine klare und eindeutige Identifikation ist der LEI mit wichtigen Referenzdaten verknüpft. Dazu gehören der Register-Name und die Register-Nummer, die Rechtsform des Unternehmens, sowie der juristische Sitz der Hauptverwaltung.
Die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
Wir geben Antworten auf Ihre Fragen zu den neuen Regelungen.
PIA188 | Mai 2024