
Verordnung über die Finanzanlagen-vermittlung
Zur Umsetzung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) mussten zusätzliche Wohlverhaltensregelungen in die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. §34h Gewerbeordnung (GewO) geltende FinVermV aufgenommen und bestehende Regelungen angepasst werden. Wir geben Antworten auf Ihre Fragen.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung dienen ausschließlich Informationszwecken. Diese Angaben stellen keine Beratung oder Empfehlung für eine bestimmte Vorgehensweise dar, und es sollten keine Entscheidungen auf der Grundlage dieser Angaben getroffen werden. Es werden keine Zusicherungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit oder Eignung der Angaben für irgendeinen Zweck gemacht. Wir empfehlen Ihnen für die umfassende und abschließende rechtliche Bewertung der einzelnen Fragestellungen unbedingt eine weiterführende Beratung.
Zuwendungen/ Interessenkonflikt
Die Vereinnahmung von Provisionen gegenüber provisionsfreien Anteilklassen stellt grundsätzlich einen Interessenkonflikt dar. Allerdings ist über den Erhalt von Zuwendungen ohnehin detailliert aufzuklären.
Aufklärungspflichtig sind sowohl die durch den Vermittler konkret vereinnahmten Zuwendungen als auch die generellen Kosten des Produktes.
Im Prinzip ja. Es handelt sich hierbei um nicht monetäre Zuwendungen. Dieser Aspekt sollte daher grundsätzlich transparent gemacht werden.
Das schafft Transparenz. Allerdings muss sichergestellt werden, dass der Anleger die Information „rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts“ erhält. Die Aufklärung im Beratungsprotokoll könnte daher verspätet sein. Besser wäre es die Information bereits vorher zu erteilen, z.B. im Zusammenhang mit der Übermittlung der Erstinformation.
Nein. Sie müssen selbst geeignete Maßnahmen treffen um Interessenskonflikte zu erkennen und dann auch zu vermeiden. Nicht vermeidbare Interessenkonflikte müssen gegenüber den Kunden offengelegt werden.
Sie suchen einen Fonds mit einem bestimmten Anlageschwerpunkt. Diese könnten jedoch unterschiedliche Provisionshöhen haben. Gegebenenfalls hat der beste Fonds in der historischen Wertentwicklung die höchste Bestandsprovision.
Ja, hierbei handelt es sich ganz klar um einen Interessenkonflikt. Unter MiFID II sind derartige Staffeln nicht mehr zulässig.
Unterschiedliche interne Vergütungssätze können durchaus einen Interessenskonflikt begründen. Gerade innerhalb eines Vertriebsunternehmens dürfen Angestellte nicht so vergütet werden, dass dies mit der Pflicht im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, unvereinbar ist. Unterschiedliche interne Vergütungssätze für vergleichbare Produkte dürften hier ein erhebliches Problem darstellen.
Taping
Erfolgt keine Beratung und/oder Vermittlung per Telefon oder anderer elektronischer Kommunikation, besteht auch keine Aufzeichnungspflicht. Es stellt sich allerdings die Frage, welche Auswirkungen das Weglassen telefonischer Beratung auf die allgemeine Geschäftsentwicklung hat.
Nein. Die Aufzeichnungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht durch eine (nachgelagerte) schriftliche Protokollierung ersetzt werden kann.
Ja, aus datenschutzrechtlicher Verpflichtung ist dies notwendig. Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive ist der Hinweis in der „Erstinformation“ ausreichend. Widerspricht der Kunde sodann einer Aufzeichnung, so darf der Vermittler keine mittels Telefon oder sonstiger elektronischer Kommunikation veranlasste Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringen.
Ja, Sie können Ihr Geschäftsmodell natürlich auf eine persönliche Beratung vor Ort ausrichten und grundsätzlich keine Beratung und Vermittlung per Telefon oder sonstiger elektronischer Kommunikation anbieten. Dies sollte dann natürlich transparent gegenüber Ihren Kunden geregelt werden.
Nein.
Nein, eine Terminvereinbarung wäre lediglich eine Vorbereitung auf das schlussendliche Beratungsgespräch.
Alle Gespräche, die eine Anlageberatung beinhalten, müssen getapt werden. Hierfür ist nicht zwingend ein spezieller Produktbezug erforderlich.
Richtig ist, dass im Bereich der Versicherungsvermittlung – auch soweit diese ein Versicherungsanlageprodukt umfasst – keine Aufzeichnungspflicht besteht. Die Abgrenzung zu anderen Beratungsfeldern ist allerdings in der Praxis schwer vorzunehmen und die Beratungsübergänge sind oftmals fließend. Gerade wenn der Kunde konkret nach einer Direktanlage – also ohne Versicherungsmantel – fragt, wird man die Aufzeichnungspflicht jedoch nicht dadurch umgehen können, dass man diese in eine Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt verpackt. Hat man im Vorwege keine technischen Maßnahmen zur Aufzeichnung des Telefongespräches geschaffen, ist eine Verweisung des Kunden auf ein persönliches Beratungsgespräch wohl die bessere Lösung.
Der Bericht über die Entwicklung einer in der Vergangenheit vom Anleger gekauften Anlage dürfte noch keine Anlageberatung darstellen und demnach nicht Aufzeichnungspflicht sein. Allerdings dürfte sich in der Praxis oft die Frage stellen, ob im Zusammenhang mit einem solchen Reporting nicht auch eine Halte-Empfehlung ausgesprochen wird. Erfolgt dies, wäre wiederum eine Anlageberatung erfolgt, die aufzeichnungspflichtig wäre.
Nein, die Beratung zu und die Vermittlung von Versicherungsverträgen per Telefon oder sonstiger elektronischer Kommunikation – auch in Bezug auf fondsgebundene Lebensversicherungen – ist nicht nach
§18a FinVermV aufzeichnungspflichtig.
Ja, die Pflicht zur Anfertigung einer Geeignetheitserklärung besteht auch bei Einsatz eines Fernkommunikationsmittels.
Die Aufzeichnung kann auch von der zuständigen Behörde im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über den Vermittler ausgewertet werden. Dasselbe gilt für die Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Zuständigkeit.
Ja, die Aufzeichnungspflicht gilt auch für sonstige elektronische Kommunikation, wie z.B. Microsoft Teams oder Videokonferenzen.
Das ist sehr schwer absehbar.
Dazu ist uns derzeit nichts bekannt.
10 Jahre (im Rahmen der FinVermV für 34f Gew-Vermittler)
Serviceentgelte
Seit dem 1.8.2020 muss der 34f Berater sowohl die Produkt- als auch seine Dienstleistungskosten dem Kunden gegenüber ausweisen. Wenn der Berater kein Serviceentgelt vereinbart hat, dann könnten diese Kosten über den Ausweis der FFB abgedeckt werden. Im Hinblick auf die Zuwendungen muss der Vermittler auf seine Gegebenheiten abstellen.
Wir prüfen aktuell, ob es eine Möglichkeit der Unterstützung gibt. Bitte gehen Sie auf Ihren Pool zu. Dort gibt es meist vor dem Hintergrund der MiFID II Anforderungen schon entsprechende Tools, die hier ggf. auch genutzt werden können.
Nicht zwingend. Allerdings sind diese Umstände natürlich im Rahmen der Aufklärungspflicht der Berater nach
§34f zu den Kosten der Anlage und den Zuwendungen zu berücksichtigen und offen zu legen.
Der Vermittler muss diese Kosten zusätzlich zu den Kosten des Finanzinstruments und den Kosten der Wertpapierdienstleistung transparent machen und ex ante die Auswirkungen auf die Wertentwicklung darstellen, sowie diese auch in der jährlichen Berichtspflicht berücksichtigen.
Da auch das Serviceentgelt Renditeauswirkungen hat, ist diese auch aufzuzeigen.
Das ist irrelevant. Letztendlich handelt es sich um Kosten, die dem Kunden entstehen. Man sollte darauf achten, dass etwaig gewährte Rabatte auf den Ausgabeaufschlag im Kostenausweis auch richtig dargestellt sind.
Das ist grundsätzlich nicht für Berater nach §34f verboten. Es muss aber gegenüber dem Kunden transparent gemacht werden.
Web-Seminar zum Thema FinVermV
Wir haben gemeinsam mit Rechtsanwalt Jens Reichow diskutiert, was die neue Verordnung für Sie bedeutet.