
Häufige Fragen
Vorabpauschale
Mit der Investmentsteuerreform sollen Erträge aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dafür wurde die "Vorabpauschale" eingeführt, als Grundlage, von der die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet wird.
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung vorangegangene Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.
Die Vorabpauschale ist dabei auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt - es wird also nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde.
Die Berechnung erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice®) und wird den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt.
Die FFB berechnet die Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den veröffentlichten Betrag und zieht die Steuerforderung beim Kunden für das Finanzamt ein.
Schritt 1:
Ermittlung, ob der Fonds eine Wertsteigerung hat (Fondspreis Ende des Jahres > Fondspreis Anfang des Jahres). Gibt es keine Wertsteigerung, gibt es keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung.
Schritt 2:
Vergleich des vom Gesetzgeber definierten Basisertrags mit der Summe der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds.
Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz1 x 70 %
Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe der erfolgten Ausschüttungen des Fonds, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Der Basisertrag ist begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds.
Schritt 3:
Ermittlung der Vorabpauschale.
Bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung des Kalenderjahres vom Basisertrag abgezogen:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Bei nicht ausschüttenden Fonds (thesaurierende Fonds) ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (=0)
Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds die Ausschüttung nicht hoch genug ist, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu. Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu.
Rechenbeispiele:
Fonds hat hohe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: | 10.000 EUR |
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: | 10.500 EUR |
Wertsteigerung: | 500 EUR |
Basisertrag: | 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR |
Weil der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.
Fonds hat geringe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: | 10.000 EUR |
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: | 10.050 EUR |
Wertsteigerung: | 50 EUR |
Basisertrag: | 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR |
Da der Basisertrag (60,90 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (50 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (50 EUR).
Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds
Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: | 10.000 EUR |
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: | 10.500 EUR |
Wertsteigerung: | 500 EUR |
Ausschüttung im Steuerjahr: | 50 EUR |
Basisertrag: | 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR |
Weil der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 50 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (50 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (60,90 EUR - 50 EUR = 10,90 EUR).
1 Der Basiszins wird am ersten Tag des Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dieser wird von der Bundesbank berechnet. Um auch Kosten für den Anleger zu berücksichtigen, wird dieser Basiszins stets um 30% reduziert.
Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig in einem Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig:
Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.
Die Vorabpauschale wird Anfang Januar des Folgejahres veröffentlicht, dann gilt sie dem Anleger steuerlich als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale wird von der FFB ermittelt und direkt an das Finanzamt abgeführt. Natürlich vorab verrechnet gegen einen vorhandenen Verlustverrechnungstopf, einen hinterlegten Freibetrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
Wichtig: Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen Anleger somit kein zweites Mal versteuern.
Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale muss vom Anleger selbst bereitgestellt werden. Das heißt, die depotführende Stelle im Inland zieht die Steuern auf die Vorabpauschale direkt beim Anleger ein.
Die FFB nutzt folgende Bezahlwege (Voreinstellung am Depot):
- Kunde hat ein FondsdepotPlus → Abbuchung vom Abwicklungskonto
- Kunde hat ein Fondsdepot (ohne Abwicklungskonto) → Anteilsverkauf aus dem Fonds, für den die Vorabpauschale angefallen ist
- Ausnahme: Passivdepot (ohne Abwicklungskonto) → Abbuchung vom Referenzkonto, um die bestandsgeschützten "Alt-Bestände" weiterhin zu schützen.
Die Vorabpauschale ersetzt die ausschüttungsgleichen Erträge bei thesaurierenden bzw. nicht vollständig ausschüttenden Fonds.
Die Vorabpauschale ist der Höhe nach begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung der Fondsanteile während des Kalenderjahres.
Nein, die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Wenn die Ausschüttung höher ist, als der Basisertrag, wird die Vorabpauschale rechnerisch zwar negativ, aber es entsteht in diesem Fall keine Vorabpauschale. Es muss dann nur die Ausschüttung versteuert werden.
Ja, denn die bereits besteuerte Vorabpauschale wird beim Verkauf von Fondsanteilen mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet.
Teilfreistellung
Seit 2018 wird bei Publikumsfonds für bestimmte inländische Erträge 15% Körperschaftsteuer auf Fondsebene erhoben und direkt aus dem Fondsvermögen abgeführt. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen für den Anleger steuerlich teilweise freigestellt - daher spricht man von einer "Teilfreistellung". Die Teilfreistellung ist abhängig von der Fondskategorie bzw. vom steuerlichen Status des Anlegers.
Für Privatanleger beträgt die Teilfreistellung:
- 30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
- 15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
- 60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Wichtig: Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds.
Die Teilfreistellung vermindert die Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Ausschüttungsbetrag (bzw. Vorabpauschale oder Veräußerungsgewinn)
- Teilfreistellung
- eventuell vorhandener Saldo im Verlustverrechnungstopf
- noch zur Verfügung stehender Freibetrag
= Bemessungsgrundlage für Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Rechenbeispiel für die Ausschüttung eines Aktienfonds:
Ausschüttung | 200,00 EUR |
abzügl. Teilfreistellung z. B. 30 % | 60,00 EUR |
Kapitalsteuerpflichtiger Ertrag | 140,00 EUR |
abzgl. Verlust im Verlustverrechnungstopf allgemein | 25,00 EUR |
abzgl. Freistellungsauftrag | 15,00 EUR |
Bemessungsgrundlage für Kapitalertragssteuer | 100,00 EUR |
abzgl. Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit. Seit 2019 muss diese Qualifizierung aus den Anlagebedingungen des Fonds ersichtlich sein. Sofern eine Klassifizierung des Fonds veröffentlicht wurde, wird sie im FFB Frontend im Factsheet aufgeführt.
Bestandsschutz und Freibetrag
Die Kursgewinne, die ab dem 01.01.2018 auf die bestandsgeschützten Alt-Anteile eintreten, werden erst besteuert, wenn diese tatsächlich verkauft werden. Die Depotbank führt zunächst die fälligen Steuern ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können sie mit dem Freibetrag von 100.000 EUR verrechnet werden. Kursgewinne, die bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben weiterhin steuerfrei.
Ja, denn bei einem Aktiv- bzw. Passivdepot kann man selbst steuern, welche Bestände zuerst verkauft werden sollen. Damit kann man die First In/ First Out Regel umgehen. Nach dieser Regel werden die zuerst angeschafften Bestände (also die „ältesten“ Bestände) auch als erstes verkauft.
Der fiktive Verkauf zum 31.12.2017 gilt für alle im Depot verwahrten Fonds. Am 1.1.2018 gelten diese Fonds als wieder angeschafft. Dieser fiktive Verkauf und Kauf dient der Abgrenzung vom alten auf das neue Besteuerungssystem.
Bei diesen sogenannten "bestandsgeschützten Alt-Anteilen" müssen erst die Wertsteigerungen versteuert werden, die ab dem 01. Januar 2018 eintreten. Für diesen steuerpflichtigen Teil der Veräußerungsgewinne gibt es aber einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person (200.000 Euro bei Ehepartnern). Das bedeutet, dass nur die in den Gewinnen enthaltenen Wertsteigerungen besteuert werden, die 100.000 Euro übersteigen.
Der anlegerbezogene Freibetrag bezieht sich auf den Veräußerungsgewinn der sogenannten "bestandsgeschützten Alt-Anteile" bzw. auf die im Veräußerungsgewinn enthaltene Wertsteigerung, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurde.
Wichtig: Wertsteigerungen, die auf Zeiträume vor dem 01. Januar 2018 entfallen, bleiben bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen weiterhin steuerfrei.
Allgemeine Fragen
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz im Wesentlichen folgende Ziele:
- Vereinfachung
Die Bundesregierung wollte mit der Reform die Besteuerung von Publikumsfonds vereinfachen und die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen. Damit soll den Anlegern, der Fondindustrie und den Finanzämtern die korrekte Berechnung, Erfassung und Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtert werden. - Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds
Früher wurden inländische Fonds hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bzw. Belastung inländischer Dividenden anders behandelt als ausländische Fonds. Eine steuerliche Schlechterstellung von im EU-Ausland aufgelegten Fonds widersprach jedoch europäischem Recht. Seit 2018 gilt die steuerliche Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds. Seitdem werden auch entsprechende inländische Erträge inländischer Fonds effektiv besteuert. - Beseitigung der Gestaltungsmöglichkeiten
Das bisherige Investmentsteuerrecht mit seinem komplexen Regelwerk zur Umsetzung des sog. Transparenzprinzips war sehr anfällig gegen steuerlichen Missbrauch (z.B. Cum/Cum, Cum/Ex, Bondstripping, Koppelungsgeschäfte). Der Gesetzgeber wollte diese Gestaltungsanfälligkeit daher durch das neue Recht reduzieren.
Im vorherigem Recht fand weitgehend das sog. "Transparenzprinzip" Anwendung. D.h. der Fondsanleger sollte steuerlich grundsätzlich nicht besser und nicht schlechter gestellt werden als ein Direktanleger, der direkt in die vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte investiert. Deshalb wurde nur der Anleger materiell besteuert, aber nicht der Fonds. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat sich das geändert - seit dem 01. Januar 2018 erfolgt für bestimmte inländische Erträge zusätzlich eine 15%ige Besteuerung der Fondsebene. Dies war neu für deutsche Fonds mit inländischen Dividendenerträgen, da diese vorher effektiv steuerfrei gestellt waren.
Die Besteuerung wurde für Anleger in Publikumsfonds grundsätzlich einfacher. Steuerpflichtig sind seit 2018 folgende Erträge:
- die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds
- die sog. Vorabpauschale
- der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile
Für diese muss der Privatanleger weiterhin Abgeltungssteuer zahlen.
Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die 15%ige Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag). Das heißt, der Fonds schüttet weniger an den Anleger aus, weil er vorab die Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) abführen muss. Um diese Vorbelastung der Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt - daher spricht man von einer "Teilfreistellung". Die Teilfreistellung ist abhängig von der Fondskategorie bzw. des steuerlichen Status des Anlegers. Für Privatanleger beträgt die Teilfreistellung:
- 30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
- 15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
- 60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Wichtig: Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds.
Die Besteuerung der thesaurierten Erträge (auch "ausschüttungsgleiche Erträge" genannt) entfällt. Stattdessen wird durch die Versteuerung einer sogenannten "Vorabpauschale" sichergestellt, dass auf Anlegerebene eine bestimmte Mindestbesteuerung stattfindet - auch dann, wenn der Fonds nicht oder zu wenig ausschüttet. Hierfür gelten dann die gleichen Teilfreistellungen wie bei der Besteuerung von Ausschüttungen.
Die Körperschaftsteuerpflicht der Fonds gilt für folgende Erträge:
- deutsche Dividenden und bestimmte Kompensationszahlungen
- deutsche Immobilienerträge (Mieten aus deutschen Immobilien und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien)
Die Investmentsteuerreform gilt für alle Fonds - unabhängig davon, wo der Fonds aufgelegt wurde
Ja, ETFs sind Investmentfonds.
Nein. Wie bei allen anderen Kapitalerträgen gilt: Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben und Ihr Sparerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro (2.000 Euro für Paare) noch nicht ausgeschöpft ist, müssen Sie weiterhin keine Abgeltungssteuern zahlen. Der Sparerpauschbetrag kann also weiterhin z.B. gegen die Vorabpauschale, Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne gegengerechnet werden.
Die persönliche Steuerberatung können und wollen wir mit unseren Informationen nicht ersetzen. Die Ausführungen zur Besteuerung beziehen sich auf Anteilsinhaber, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Informationen geben einen groben Überblick und sind keinesfalls rechtsverbindlich oder abschließend. Sie basieren auf der derzeitigen Rechtslage bzw. dem derzeitigen Kenntnisstand über zukünftige Änderungen der Rechtslage (Stand: Juni 2020). Die steuerliche Beurteilung kann sich jederzeit durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung ändern. Wenn Sie detaillierte Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin.
MK 16096 | 12.2023