
Häufige Fragen
Steuerthemen sind nicht immer einfach zu verstehen. Informieren Sie sich hier, was es zum Thema Freistellungsauftrag zu berücksichtigen gilt.
Anfallende Kapitalerträge (Zinszahlungen, Dividendenzahlungen, Kurserträge) sind steuerpflichtig. Konkret heißt das, dass Kreditinstitute automatisch 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, beauftragen Sie das Kreditinstitut – in diesem Fall die FFB - diese Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen.
Die Höchstgrenze für den Freistellungsauftrag ist gesetzlich geregelt:
- 1.000 Euro für Einzelpersonen
- 2.000 Euro für ein Ehepaar oder für beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartner ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft haben oder es soll bei der FFB explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden, so können Sie bei uns einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro stellen.
Sie können dies ganz einfach in Ihrem Onlinekonto nach dem Login einsehen; unter dem Menüpunkt „Steuerinformationen“. Neben der Höhe des erteilten Freistellungsauftrags, sehen Sie auch den im laufenden Jahr noch verfügbaren Freistellungsbetrag.
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Im persönlichen Bereich (nach dem Login) können Sie unter dem Menüpunkt „Steuern“ einen Freistellungsauftrag erteilen. Klicken Sie dazu in der Übersicht auf „anlegen“ und geben Sie die nötigen Daten ein. Wenn Sie die Bedingungen für die Erteilung eines Freistellungsauftrags akzeptiert haben klicken Sie bitte auf „abschließen“. Bitte halten Sie eine TAN bereit. Um die Erteilung des Freistellungsauftrags online zu bestätigen brauchen Sie eine gültige TAN.
Für Gemeinschaftsdepots kann ein Freistellungsauftrag nur dann eingereicht werden, wenn die beiden Depotinhaber gemeinsam steuerlich veranlagt werden.
Tipp: Die Steuer-Identifikationsnummer (TIN) ist ein Pflichtfeld. Sie finden die 11-stellige TIN auf Ihrem Steuerbescheid.
Nach dem Login können Sie unter dem Menüpunkt „Steuerinformationen“ Ihre Freistellungsaufträge einsehen. Klicken Sie neben dem betreffenden Freistellungsauftrag auf „ändern“, um Aktualisierungen vorzunehmen. Vorausterminierte Freistellungsaufträge (für zukünftige Jahre) können Sie auch löschen.
Tipp: Bitte halten Sie eine TAN bereit. Um Ihre Änderungen online zu bestätigen brauchen Sie eine gültige TAN.
Ja, Sie können einen bestehenden Freistellungsauftrag online ändern oder löschen. Allerdings ist eine Herabsetzung des Freistellungsauftrages nur bis zur Höhe der bereits von uns freigestellten Kapitalerträge möglich.
Melden sie sich hierzu einfach mit Ihrem persönlichen Login in unserer Internetanwendung an und schauen unter „Steuerinformationen“ nach. Hier können Sie einsehen, wie hoch Ihr eingereichter Freistellungsauftrag ist und in welcher Höhe dieser im aktuellen Kalenderjahr noch zur Verfügung steht. Darüber hinaus erhalten Sie hier auch noch detaillierte Informationen zu bereits abgeführten Steuern.
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Wichtig: Die Reihenfolge in der der Freistellungsauftrag verbraucht wird, kann von uns nicht beeinflusst werden. Bei Ausschüttung und Verkäufen werden die angefallenen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne der zeitlichen Reihenfolge nach automatisch mit dem eingereichten Sparer-Pauschbetrag verrechnet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einzel- oder Gemeinschaftsdepots handelt.
Grundsätzlich ist der Freistellungsauftrag immer ab dem 01.01. eines Jahres gültig. Sie können den Freistellungsauftrag entweder unbefristet beauftragen oder bis zum 31.12. eines Jahres befristen.
Tipp: Bitte überprüfen Sie rechtzeitig, ob Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder ob der bestehende Freistellungsauftrag für das kommende Jahr online aktualisiert werden muss.
Wenn Sie bei Ihrem Freistellungsauftrag keine Befristung vorgegeben haben, bleibt dieser unbefristet gültig. Wenn Sie Ihre Depots bei der FFB auflösen, erlischt der Freistellungsauftrag zum Ende des Jahres, in dem das letzte Depot aufgelöst wurde
Sollten Sie zwischenzeitlich eine Nichtveranlagungs (NV)-Bescheinigung einreichen, wird Ihr Freistellungsauftrag deaktiviert. Sobald die Gültigkeit der NV-Bescheinigung erloschen ist, wird Ihr Freistellungsauftrag wieder aktiviert.
Ein Freibetrag muss vom Kreditinstitut unter folgenden Umständen beendet werden:
Bei Trennung oder Scheidung
Im Falle eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrages müssen Sie einen neuen Freistellungsauftrag einrichten. Dabei entscheiden Sie, ob im Jahr der Trennung die gemeinschaftliche oder die getrennte Freistellung gewählt wird. Für Kalenderjahre, die auf das Jahr der Trennung folgen, dürfen nur auf den einzelnen Ehegatten/Lebenspartner bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden.
Im Todesfall
Einzel- und Gemeinschaftskonten, die auf den Namen eines Verstorbenen lauten (Nachlasskonten), können wir nicht freistellen. Wenn Sie als Hinterbliebener einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit dem Verstorbenen eingereicht haben, bleibt bis zum Ende des Todesjahres der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag für alle Depots gültig, die allein auf Sie lauten. Wenn der gemeinsam mit dem Verstorbenen erteilte Freistellungsauftrag geändert werden muss, nutzen Sie bitte unser Formular. Bitte tragen Sie auf dem Formular statt der Unterschrift des Verstorbenen den Namen, Vornamen und Todestag ein.
Bei Umzug ins Ausland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und damit nicht mehr der uneingeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird der Freistellungsauftrag ebenfalls ungültig.
Wichtig: Bitte nutzen Sie in diesen Fällen unser Formular oder sprechen Sie Ihren Vermittler an.
Der Freistellungsauftrag kann online bis 18 Uhr am letzten Bankarbeitstag des aktuellen Kalenderjahres geändert werden. Bis Ende Januar können Sie uns anhand des Formulars "Freistellungsauftrag" eine Anpassung einreichen. Eine Reduzierung des Freistellungsauftrages ist nur auf Höhe des ausgenutzten Betrages für das aktuelle Kalenderjahr möglich.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist
- ein Dokument, mit dem das Finanzamt bescheinigt, dass für die im Dokument genannte natürliche oder juristische Person voraussichtlich keine Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer festgesetzt wird,
- ein Dokument, bei dessen Vorlage eine Kapitalerträge auszahlende Stelle auf die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer verzichten darf.
Wenn Sie also nur geringe Einkünfte erzielen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese können sie uns dann anstelle eines Freistellungsauftrags vorlegen. Die Bescheinigung wird für 3 Jahre ausgestellt.
Auf Wunsch stellt Ihr Finanzamt Ihnen auch mehrere Bescheinigungen aus. Bitte beantragen Sie Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung dort frühzeitig – und schicken Sie sie uns schon vor der Gutschrift Ihrer Kapitalerträge.
Wichtig: Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung brauchen wir im Original oder als beglaubigte Kopie (beglaubigt durch eine amtliche Stelle oder ein anderes Kreditinstitut). Die eingereichte Nichtveranlagungsbescheinigung bekommen Sie nach der Erfassung von uns zurück.
Nein, eine Eingabe ist online nicht möglich.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für natürliche Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (z.B. weil nur geringe Einkünfte erwartet werden). Die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen – sie gilt für maximal drei Jahre.
Wichtig: Bitte reichen Sie uns eine vollständige Kopie der Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. des Freistellungsbescheides zum Verbleib in unseren Unterlagen ein. Bitte machen Sie hierbei kenntlich, dass es sich um eine Kopie handelt.
Freistellungsaufträge für Minderjährige können derzeit leider nicht online bearbeitet werden. Bitte nutzen Sie hierfür unser Formular.
Der Freistellungsauftrag kann auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Geben Sie in diesem Fall einfach den Betrag ein, den die FFB freistellen soll. Bitte denken Sie aber daran, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge nicht über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegen darf.
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